§1 – Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein „Bewegen mit Herz e.V.“ mit Sitz in 63628 Bad Soden-Salmünster verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein soll beim Amtsgericht im Vereinsregister eingetragen werden.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Regelmäßige Benefiz Veranstaltungen im Sommer, „A happy Day of Life“, zur Förderung der Jugend in Eirichtungen.
Jährliche weihnachtliche Benefiz Veranstaltungen, „Happy Christmas“.
Spontane Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen und Vereine.
Geplante Übernahme von Partnerschaften verschiedener Einrichtungen die sich der Förderung der Jugend einsetzen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 – Körperschaft
Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 – Mittel der Körperschaft
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§4 – Vergütung
Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
§5 – Vermögen des Vereins nach Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Kinder brauchen unsere Hilfe e.V.“ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§6 – Mitglieder
Mitglieder können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr erreicht haben und den Zwecken des Vereins dienen.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitragserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand endscheidet. Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn zwei Vorstandsmitglieder diesen Beschluss durch Unterschrift bestätigen.
Die Mitgliedschaft wird beendet durch
Tod
Ausschluss
Nicht verlängern der Mitgliedschaft
§7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Generalversammlung
Der Vorstand
§8 – Mitgliederrechte und Pflichten
8.1 Rechte
Teilnahme an der Mitgliederversammlung.
Teilnahme an Veranstaltungen.
Teilnahme an der Generalversammlung.
8.2 Pflichten
Sollte bei einem Mitglied des Vereins begründeter Verdacht auf Kindesmissbrauch gemäß StGB §176 bestehen, ist der Vorstand berechtigt von diesem ein
„erweitertes Führungszeugnis“
zu verlangen.
Das Mitglied hat dann die Pflicht diesen binnen von 4 Wochen dem Vorstand
vorzulegen.
Sollte diese Frist kommentarlos verstreichen, darf der Vorstand das Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Verein entlassen.
Der Verein unterscheidet nicht zwischen Aktiv- und Passivmitgliedern.
§9 – Beitrag
Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist mit Aufnahme sowie mit Beginn der Verlängerung der Mitgliedschaft fällig. Bis zu einem anderen Beschluss der Mitgliederversammlung sind dies:
12, -- €
§10 – Ausschluss aus dem Verein
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes mit Stimmenmehrheit ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen, binnen 30 Tagen ist die Berufung zulässig.
Der Ausgeschlossene verliert sofort jeden Anspruch auf den Verein, bleibt jedoch für einen etwa zugefügten Schaden haftbar. Im Besitz befindliche, dem Verein gehörige Sachen sind sofort
zurückzugeben.
§11 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1.,2., und 3.
Vorsitzenden.
Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Vorsitzenden vertreten den
Verein im Sinne des § 26 BGB einzeln.
Der 2. Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des Kassenwarts, er führt das Buch über alle
Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
Der 3. Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des Schriftführers.
Der Vorstand hat zur Verstärkung und zur Unterstützung den Beirat!
Dessen Aufgaben und Funktionen in einer separaten Geschäftsordnung geregelt sind!
§12 – Zahlungen an Vorstandsmitglieder des Vereins
Vorstandsmitgliedern des Vereins kann im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit für den Verein eine angemessene Vergütung und der Ersatz entstandener Aufwendungen gezahlt werden.
§13 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen, alle Mitglieder sind schriftlich einzuladen. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen. Die Tagesordnung ist beizufügen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen.
Der Vorstand kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, dieses kann auch von 20% der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt werden.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Die Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes.
Die Genehmigung des Kassenberichtes.
Die Entlastung des Vorstandes.
Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
Beschlussfassung über Satzungsänderung.
Wahl des Vorstandes. Diese hat alle fünf Jahre zu erfolgen.
Wünsche und Anträge.
Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung ist nicht zulässig. Wählbar und stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre. Der Beschlussfassung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Punkte.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorschreibt. Die Wahl wird in der Regel per Akklamation, auf Verlangen eines Mitglieds jedoch geheim durchgeführt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§14 – Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder.
§15 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Die Einladung zu dieser Versammlung muss mindestens 4 Wochen vorher erfolgen und in schriftlicher Form verfasst sein. Die Auflösung ist nur dann möglich, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich bereit erklären, mit derselben Satzung, den Verein weiterzuführen.
Geändert gemäß Mitgliederversammlung vom 11.02.2017
Geändert gemäß Mitgliederversammlung vom 07.02.2015
Geändert gemäß Schreiben vom Amtsgericht vom 09.10.2014
Zum Onlineantrag der Mitgliedschaft geht es HIER lang.